Benutzerordnung
Für den Jugendraum der Ortsgemeinde Pfaffen-Schwabenheim
Präambel:
Der Ortsgemeinderat hat im Rahmen seiner Jugendarbeit beschlossen, den Jugendlichen den Raum im Obergeschoss des Rathauses zur Verfügung zu stellen.
Hierzu wurde mit den Jugendlichen die nachstehende Benutzerordnung erstellt.
1. Räumlichkeiten:
Als Jugendraum wird der Raum im Obergeschoss des Rathauses zur Verfügung gestellt. Zum Jugendraum gehört auch die Möglichkeit der Toilettenmitbenutzung.
2. Zweckbestimmung:
Der vorgenannte Raum ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde und wird von dieser verwaltet und unterhalten.
Er steht sowohl der Gemeinde als auch den Jugendlichen zur Verfügung.
Für die Jugendlichen bietet der Raum die Möglichkeit, sich an einem zentralen Punkt zu treffen, um die Freizeit gemeinsam gestalten zu können.
Auswärtige Freunde und Freundinnen von anwesenden ortsansässigen Jugendlichen können den Jugendraum nutzen. Diese haben sich an die Hausordnung zu halten und sind ebenfalls verpflichtet den Raum ordentlich und sauber zu verlassen.
Im Jugendraum sind Tätigkeiten, die gegen das ‚Jugendschutzgesetz’ (Anlage 1) und die ‚Lärmschutzverordnung’ (Anlage 2) verstoßen, ausdrücklich verboten.
3. Verantwortliche/Hausrecht:
Die Verantwortung für den Jugendraum, die Einhaltung dieser Benutzerordnung sowie der gesetzlichen Bestimmungen des ‚Jugendschutzgesetz’ und der ‚Lärmschutzverordnung’ obliegt dem jeweiligen Verantwortlichen der Jugendgruppe des betreffenden Tages.
Die allgemeine Verantwortung für den Jugendraum wurde im Einvernehmen mit der Jugendgruppe und dem Gemeinderat den folgenden Jugendlichen, den ausgewählten Vertreten des Jugendfördervereins und den ausgewählten Vertretern aus dem Gemeinderat
- Jugendvorstand:
• Erik Diegel
• Vanessa Weingärtner
• Andrew Elberson
• Pascal Grotefend
- Ortbürgermeister Hans Peter Haas
- Erster Beigeordneter Michael Simon
- Renate Thomas (Jugendförderverein Pfaffen-Schwabenheim e.V.)
übertragen.
Sie üben bei der Inanspruchnahme des Raumes das Hausrecht aus, tragen dafür Sorge, dass der Jugendraum in einem ordnungsgemäßen Zustand (Reinigung, Schließen der Fenster, Ausschalten des Lichts, Ofenregulierung u.a.) verlassen wird. Dies ist in einem entsprechenden und aushängenden Formular schriftlich zu dokumentieren.
Bei minderjährigen Verantwortlichen der Jugendgruppe ist bei der Gemeinde mindestens von einem sorgeberechtigten Elternteil das Einverständnis zur Ausübung des Hausrechtes schriftlich zu erklären.
Zwei Jugendliche aus dem Vorstand des Jugendraumes erhalten einen Schlüssel. Darüber hinaus wird ein Schlüssel bei einem Vertreter aus dem Jugendförderverein und beim Ortsbürgermeister hinterlegt. Die Herausgabe des Schlüssels an einen Nutzer hat der jeweilige Ansprechpartner in ein Schlüsselbuch einzutragen und gegebenenfalls die Rückgabe einzufordern. Schlüsselverluste sind umgehend dem Vertreter des Jugendfördervereins bzw. dem Ortsbürgermeister mitzuteilen. Für das Öffnen, das ordnungsgemäße Verlassen und Schließen des Jugendraumes ist der Nutzer selbst verantwortlich.
In regelmäßigen Abständen findet ein gemeinsames Treffen aller Verantwortlicher statt, dabei sollen eventuell aufgetretene Probleme besprochen, Ideen zur Gestaltung, Vorschläge für Änderungen aufgenommen und ggf. zur Umsetzung gebracht werden.
4. Öffnungszeiten:
Die Öffnungszeiten des Jugendraumes werden von der Gemeinde in Absprache mit den Jugendlichen wie folgt festgesetzt:
Altersgruppe: 14-20 Jahre
Montag 14.00 – 21.00 Uhr
Dienstag 14.00 – 21.00 Uhr
Mittwoch 14.00 – 21.00 Uhr
Donnerstag 18.00 – 21.00 Uhr
Freitag 14.00 – 22.00 Uhr
Samstag 10.00 – 22.00 Uhr
Sonntag 14.00 – 22.00 Uhr
In Schulferien und an Feiertagen 10.00 – 22.00 Uhr.
Altersgruppe: 10 -14 Jahre
Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr (Dies kann bei Bedarf und in Absprache ausgeweitet werden)
Die Benutzung des Jugendraumes erfolgt auf eigene Gefahr, da keine Aufsicht durch Erwachsene gewährleistet werden kann. Ferner müssen die Eltern ihr Einverständnis schriftlich bei der Gemeinde hinterlegen.
5. Ruhestörung
Die Lage des Jugendraumes in der bewohnten Ortsmitte erfordert eine unbedingte Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft. Dies gilt vor allem bei der gebührenden Lautstärke der Musik, des Gesangs u.ä. sowie beim Verlassen des Jugendraumes.
6. Rauch- und Alkoholkonsum:
Im Jugendraum herrscht absolutes Rauch- und Alkoholverbot. Das Betäubungsmittelgesetz ist einzuhalten. Bei Zuwiderhandlung wird ein Hausverbot ausgesprochen
7. Haftung
Der Jugendraum sowie dessen Einrichtungsgegenstände und Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Schäden sind dem Ortsbürgermeister oder Mitgliedern des Jugendfördervereins unverzüglich zu melden
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Verursacher. Gleiches gilt auch für Schäden oder Verunreinigungen, die durch unsachgemäße Behandlung oder ordnungswidrige Benutzung entstanden sind.
Die Benutzung des Raumes geschieht auf eigene Verantwortung und erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung für eingebrachte Gegenstände wird von der Gemeinde nicht übernommen.
8. Reinigungspflicht:
Die Benutzer des Jugendraumes sind verpflichtet, die ihnen überlassenen Räumlichkeiten zu reinigen.
Dazu erklären die Jugendlichen folgendes:
‚ Da es in unserem Interesse liegt, den Jugendraum sauber zu halten, haben wir dafür folgende Regeln aufgestellt:
1. Reinigung:
Wir reinigen den Jugendraum regelmäßig und seine Umgebung halten wir sauber.. Putzutensilien stellt die Gemeinde zur Verfügung. Die Details werden in einem Putzplan festgelegt.
2. Müllentsorgung
• Wir trennen den Müll vorschriftsmäßig
• Die entsprechenden Tonnen werden von der Gemeinde im Gebäude vorgehalten.
9. Weisungsberechtigte Personen/Ansprechpersonen
Weisungsberechtigte Personen, sowie Ansprechpersonen sind der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten sowie die unter Ziffer 3 genannten Jugendlichen, Vertreter des Jugendfördervereins und die ebenfalls unter Ziffer3 genannten Vertreter des Gemeinderates. .
Den Weisungen dieser Personen ist Folge zu leisten. Bei Verstoß gegen die Benutzerordnung gelten folgende Sanktionen:
1. Verstoß: Gespräch mit dem Vorstand der Jugendlichen, den Vertretern des Jugendfördervereins und den Vertretern des Gemeinderates (siehe Ziffer 3) und dem Ortsbürgermeister
2. Verstoß: Ermahnung
3. Verstoß: 3 Monate Hausverbot
Körperliche Übergriffe werden unverzüglich mit einem Hausverbot geahndet.
Bei erheblichen und dauerhaften Zuwiderhandlungen behalten sich die Gemeindeverwaltung (Ortsbürgermeister, Beigeordnete) und der Ortsgemeinderat das Recht vor, nach Gesprächen mit den Jugendvorsitzenden einzelnen Personen ein dauerhaftes Hausverbot zu erteilen oder den Jugendraum zeitweise oder dauerhaft zu schließen.
10. Inkrafttreten:
Die Benutzerordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Eine Ausfertigung dieser Benutzerordnung nebst Anlage *1* und ‚2’ wird im Jugendraum ausgehängt.
Pfaffen-Schwabenheim, den…………………
Für die Ortgemeinde ------------------------------------
Für die Jugendlichen: ______________________